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RIW 2001, 383
 
OLG Frankfurt a. M.
Voraussetzung für einen Vertragsschluss

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30. August 2000 - 9 U 13/00;

OLG Frankfurt a. M. vom 30.08.2000 - 9 U 13/00
RIW 2001, 383 (Heft 5)
SachverhaltDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Kaufpreiszahlung für 330 Kartons Textilgarn in Höhe von 79 036 US-$. Die Klägerin, ein schweizerisches Unternehmen, ist die rechtlich selbstständige Tochter der »S. Ltd.« in Indien (künftig: S. Indien). Der Beklagte betreibt den Textilhandel »Indra Textiles«, der 1998 in Frankfurt a. M. ansässig war. Der Beklagte vermittelte im November 1997 Kaufverträge über fünf Container gezwirnten Garnes zwischen der Firma T. aus Wuppertal und S. Indien. ...

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