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RIW 2000, 309
 
Court of Appeal (England und Wales)
Unterscheidungskraft von Warenzeichen - Begriff der Marke

Court of Appeal (England & Wales), Entscheidung vom 5. Mai 1999 - C-299/99;

Court of Appeal (England und Wales) vom 05.05.1999 - C-299/99
RIW 2000, 309 (Heft 4)
Der Court von Appeal (England und Wales) ersucht den EuGH durch Urteil vom 5. 5. 1999 ... in dem Rechtsstreit Philips Electronics NV gegen Remington Consumer Products Ltd. um Vorabentscheidung über folgende Fragen:1. Gibt es eine Kategorie von Warenzeichen, die zwar nicht aufgrund der Art. 3 Abs. 1 lit. b bis d und 3 Abs. 3 der Richt-linie 89/104/EWG1Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABlEG L 40 vom 11. 2. 1989, S. 1).des Rates (nachstehend: Richtlinie), wohl aber gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie (wegen fehlender Unterscheidbarkeit der Waren des Inhabers von denen anderer Unternehmen) nicht eintragungsfähig sind?2. Ist die Form (oder ein Teil der Form) einer Ware (für die das Zeichen eingetragen ist) nur dann unterscheidbar im Sinne des Art. 2, wenn sie irgendeine willkürliche Ergänzung (in Form einer Verzierung ohne funktionale Bedeutung) der Form der Ware aufweist?3. Reicht, wenn ein Händler einziger Lieferant bestimmter Waren auf dem Markt gewesen ist, der ausgedehnte Gebrauch eines Zeichens, das in der Form (oder einem Teil der Form) dieser Waren besteht und keinerlei willkürliche Ergänzung aufweist, aus, um das Zeichen unterscheidungskräftig im Sinne des Art. 3 Abs. 3 zu machen, wenn infolge dieses Gebrauchs ein wesentlicher Teil des maßgebenden Handels und Publikumsi) die Form mit diesem Händler und mit keinem anderen Unternehmen identifiziert;ii) annimmt, dass Waren mit dieser Form von diesem Händler stammen, falls gegenteilige Hinweise fehlen?4. i) Kann die Einschränkung aufgrund der Worte »die ausschließlich aus der Form der Waren bestehen, die zur Herstellung einer technischen Wirkung erforderlich ist«, in Art. 3 Abs. 1 lit. e Ziffer ii durch den Nachweis entkräftet werden, dass es andere Formen gibt, die die gleiche technische Wirkung ermöglichen, oderii) ist die Form aus diesem Grund nicht eintragungsfähig, wenn nachgewiesen wird, dass die wesentlichen Merkmale der Form nur auf die technische Wirkung zurückzuführen sind, oderiii) ist bei der Feststellung, ob die Einschränkung gilt, eine andere Prüfung geeignet und gegebenenfalls welche?5. Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie betrifft »Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung ... der Ware oder Dienstleistung dienen können«. Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie gilt für die Benutzung von »Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung ... der Ware oder Dienstleistung durch Dritte«. Wird somit das Wort »ausschließlich« in Art. 3 Abs. 1 lit. c verwendet, in Art. 6 Abs. 1 lit. b hingegen weggelassen? Bedeutet diese Weglassung bei richtiger Auslegung der Richtlinie, dass eine Marke in Gestalt der Form einer Ware, die gültig registriert ist, gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b nicht verletzt wird, wenni) die beanstandete Verwendung der Form der Waren eine Angabe über die Art der Waren oder deren Bestimmung ist oder als solche verstanden würde undii) ein wesentlicher Teil des maßgebenden Handels und Publikums annimmt, dass Waren dieser Form vom Inhaber der Marke stammen, falls ein gegenteiliger Hinweis fehlt?6. Ist das ausschließliche Recht nach Art. 5 Abs. 1 so weit zu verstehen, dass es dem Inhaber ermöglicht, Dritten zu verbieten, identische oder ähnliche Zeichen zu verwenden, wenn diese Verwendung die Herkunft nicht erkennen lässt, oder beschränkt es sich darauf, nur die Verwendung unterbinden zu können, die insgesamt oder teilweise die Herkunft anzeigt?7. Ist die Verwendung einer angeblich zeichenwidrigen Form von Waren, die eine Angabe für die Art der Waren oder deren Bestimmung darstellt und als solche verstanden werden würde, gleichwohl ein Hinweis auf die Herkunft, wenn ein wesentlicher Teil des maßgebenden Handels und Publikums annimmt, dass Waren der beanstandeten Form vom Inhaber der Marke stammen, ein gegenteiliger Hinweis fehlt?

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