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RIW 2018, 591
BVerfG 
Unzulässige Verfassungsbeschwerde einer US-Kanzlei – mangelnde Grundrechtsträgereigenschaft (Beschluss vom 27.06.2018, 2 BvR 1287/17)

Eine nach US-Recht in der Form einer Partnership inkorporierte Anwaltskanzlei ist keine Grundrechtsträgerin i. S. von Art. 19 Abs. 3 GG. Sie kann daher in eigenem Namen keine Verfassungsbeschwerde erheben. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partnership abweichend von ihrem Satzungssitz in den USA keinen Hauptverwaltungssitz in Deutschland oder der EU aufweist.

BVerfG, RIW 2018, 591-594 (Beschluss vom 27.06.2018, 2 BvR 1287/17)

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