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RIW 2022, 89
BGH 
Rechtsbehelf gegen vollstreckbare Titel nach EuGVVO – Einlegung beim OLG (Beschluss vom 15.07.2021, IX ZB 73/19)

Der in der Bundesrepublik Deutschland als sofortige Beschwerde ausgestaltete unionsrechtliche Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann fristwahrend nur beim Oberlandesgericht eingelegt werden.

BGH, RIW 2022, 89 (Beschluss vom 15.07.2021, IX ZB 73/19)

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