Verdecktes Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in der Schweiz
RIW vom 05.08.1998
I. AllgemeinesUnter dem Datum vom 6. Juni 1997 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 1997, das Kreisschreiben Nr. 6 herausgegeben. Dieses Kreisschreiben befaßt sich mit der wichtigen Frage des verdeckten Eigenkapitals (Artikel 65 und 75 DBG) bei den Schweizer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften und soll in den folgenden Ausführungen in den Grundzügen dargestellt werden.Einleitend heißt es dazu in diesem Kreisschreiben, daß zwischen den Beteiligten und der Gesellschaft sowohl vertragsrechtliche als auch beteiligungsrechtliche Beziehungen bestehen können. Das Schweizer Zivilrecht wie auch das Steuerrecht gehen dabei von der Annahme aus, daß juristische Personen selbständige Rechtssubjekte darstellen. Dies führt zu einer steuerlichen Doppelbelastung von Gesellschaft und Gesellschafter, indem Gewinne bei der Gesellschaft als Ertrag und im Zeitpunkt der Ausschüttung beim Gesellschafter als Einkommen besteuert werden. Gewährt ein Aktionär der Gesellschaft ein Darlehen, so sind für ihn die daraus fließenden Zinsen wie die Dividendenausschüttungen steuerbares Einkommen. Für die Gesellschaft indes sind die Darlehenszinsen grundsätzlich geschäftsmäßig begründeter Aufwand, die Dividenden dagegen sind Gewinnverwendung und damit nicht abzugsfähig. Geschäftsmäßig nicht begründete Aufwendungen sind bei der Gesellschaft aufzurechnen.Die Regeln über das verdeckte Eigenkapital dienen der steuerlichen Abgrenzung von Fremd- und Eigenkapital. Der Wortlaut von Artikel 75 DBG stellt insofern eine Neuerung dar, als von den Steuerbehörden nicht mehr eine Steuerumgehung (ungewöhnliche Rechtgestaltung, welche lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen und welche tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führte, falls sie von den Steuerbehörden hingenommen würde) nachgewiesen werden muß, damit verdecktes Eigenkapital angenommen werden kann.II. Ermittlung des verdeckten EigenkapitalsFür die Ermittlung des verdeckten Eigenkapitals von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften für Zwecke der Kapitalsteuer ist grundsätzlich vom Verkehrswert der Aktiven auszugehen. Maßgebend sind die Verkehrswerte am Ende der Steuerperiode (vgl. Art. 81 DBG). Sofern keine höheren Verkehrswerte nachgewiesen sind, geht die Veranlagungsbehörde von den Gewinnsteuerwerten aus. Vom Verkehrswert sind in der Regel die folgenden Ansätze als Höchstbetrag der von der Gesellschaft aus eigener Kraft erhältlichen fremden Mittel zu betrachten:a) Flüssige Mittelb) Forderungen aus Lieferungen und Leistungenc) Andere Forderungend) Vorrätee) Übriges Umlaufvermögenf) In- und ausländische Obligationen in Schweizer Frankeng) Ausländische Obligationen in Fremdwährungh) Kotierte in- und ausländische Aktieni) Übrige Aktien und GmbH-Anteilej) Beteiligungenk) Darlehenl) Betriebseinrichtungenm) Fabrikliegenschaftenn) Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Baulando) Übrige Liegenschaftenp) Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskostenq) Andere immaterielle AnlagenFür Finanzgesellschaften beträgt das maximal zulässige Fremdkapital in der Regel 6/7 der Bilanzsumme. Soweit die ausgewiesenen Schulden das zulässige Fremdkapital übersteigen, ist verdecktes Eigenkapital anzunehmen. Wesentlich ist, daß nur derjenige Teil als verdeckt gilt, der direkt oder indirekt von Anteilsinhabern oder diesen nahestehenden Personen stammt. Wird das Fremdkapital von unabhängigen Dritten - ohne Sicherstellung durch den Anteilsinhaber oder diesem nahestehende Personen - zur Verfügung gestellt, so liegt kein verdecktes Eigenkapital vor. Der Nachweis, daß die konkrete Finanzierung dem Drittvergleich standhält, bleibt vorbehalten.Das nach den vorerwähnten Regeln ermittelte Eigenkapital bildet auch die Grundlage für die Berechnung des Verhältniskapitals. Bei der Ermittlung des verdeckten Eigenkapitals zur Berechnung der aufzurechnenden Schuldzinsen wird im Regelfall auf den Stand am Ende der Steuerperiode abgestellt. Großen Verkehrswert- oder Bestandsveränderungen innerhalb der Steuerperiode kann angemessen Rechnung getragen werden.III. Steuerliche Behandlung des verdeckten EigenkapitalsNach Artikel 65 DBG gehören zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach Artikel 75 DBG zum Eigenkapital zu rechnen ist. Die auf das verdeckte Eigenkapital entfallenden Schuldzinsen sind daher dem ausgewiesenen Reingewinn hinzuzurechnen und gemäß Artikel 57 ff. DBG zu besteuern.Werden Darlehen von Beteiligten oder diesen Nahestehenden zu einem Zinssatz zur Verfügung gestellt, der unter dem marktüblichen Zinsniveau liegt, so wird vom gesamten Darlehenszins so viel als abzugsfähiger Aufwand anerkannt, als gemäß dem Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen für das anerkannte Fremdkapital zulässig wäre. Nur der verbleibende Rest wird aufgerechnet.Zinsloses Darlehen von AktionärenDie gesetzliche Bestimmung von Artikel 75 DBG verlangt nicht das Vorliegen einer Steuerumgehung. Deshalb ist verdecktes Eigenkapital für die Kapitalsteuer und das Verhältniskapital auch dann anzunehmen, wenn das betreffende Kapital dem Aktionär nicht verzinst wurde. Eine Hinzurechnung für die Gewinnsteuer kommt insoweit jedoch nicht in Betracht.Verdecktes Eigenkapital beim Vorliegen eines VerlustvortragsDie Umqualifizierung von Fremdkapital in verdecktes Eigenkapital ist rein steuerrechtlich bedingt und hat das Ziel, die für das Fremdkapital bezahlten Zinsen nicht als abzugsfähigen Aufwand, sondern als eine verdeckte Gewinnausschüttung und somit wie Dividenden zu behandeln. Daraus folgt, daß das verdeckte Eigenkapital dem einbezahlten Grund- und Stammkapital und nicht den Reserven gleichzusetzen ist. Ein eventueller Verlustvortrag kann demnach nur mit Reserven, nicht aber mit dem um das verdeckte Eigenkapital erhöhten einbezahlten Grund- und Stammkapital verrechnet werden.Rückzahlung von verdecktem EigenkapitalDas als verdecktes Eigenkapital ermittelte Fremdkapital von Aktionären und diesen nahestehenden Personen ist bei der Rückzahlung steuerfrei1Das Kreisschreiben der Eidgenöss. Steuerverwaltung wurde wiedergegeben von W. Strunz, Veitsbronn..
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