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RIW 1993, 327
 
OLG Nürnberg
Vereinbarkeit eines Bierlieferungsvertrags mit EWG-Kartellrecht

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 1. Dezember 1992 - 11 U 1682/92;

OLG Nürnberg vom 01.12.1992 - 11 U 1682/92
RIW 1993, 327 (Heft 4)
Aus den Gründen:»Der Vertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 85 Abs. 1 EWGV nach Art. 85 Abs. 2 EWGV nichtig. Art. 85 Abs. 1 EWGV verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Veränderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.a) Von diesem Verbot ist der Vertrag zwar nicht bereits nach Art. 85 Abs. 3 EWGV i. V. m. der Verordnung Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983, Titel II, Art. 6 freigestellt, weil die in Art. 8 Abs. 1 c der Verordnung aufgeführte Fünfjahresfrist vorliegend überschritten ist und ein Fall des Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (Pacht- oder sonstiges Überlassungsverhältnis zwischen den Parteien) nicht vorliegt.b) Der Bierlieferungsvertrag ist mit Art. 85 Abs. 1 EWGV vereinbar. Bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage ist das Urteil des EuGH vom 28. Februar 1991 (EuZW 1991, 3761RIW 1991 S. 504.) zu beachten, dessen Tenor in Ziffer 1. lautet:'Ein Bierlieferungsvertrag ist nach Art. 85 I EWGV verboten, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens muß unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Begleitumstände des streitigen Vertrags der nationale Markt für den Absatz von Bier in Gaststätten für Mitbewerber, die auf diesem Markt Fuß fassen oder ihren Marktanteil vergrößern könnten, schwer zugänglich sein. Daß der streitige Vertrag zu einem Bündel gleichartiger Verträge auf diesem Markt gehört, die sich kumulativ auf den Wettbewerb auswirken, ist nur einer unter mehreren Faktoren, anhand deren zu beurteilen ist, ob dieser Markt tatsächlich schwer zugänglich ist. Zweitens muß der streitige Vertrag in erheblichem Maße zu der Abschottungswirkung beitragen, die das Bündel dieser Verträge aufgrund ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Gesamtzusammenhangs entfaltet. Die Bedeutung des Beitrags des einzelnen Vertrags hängt von der Stellung der Vertragspartner auf dem relevanten Markt und von der Vertragsdauer ab.'Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist jeweils konkret anhand des einzelnen Vertrages zu beurteilen (vgl. auch BGH NJW 1992, 14572RIW 1991 S. 148.; Sedemund, NJW 1988, 3069, 3070).Hierzu hat die dafür darlegungs- und gegebenenfalls beweisbelastete Klägerin (vgl. Sedemund, a. a. O., Seite 3071) allerdings außer dem Hinweis darauf, daß am deutschen Markt durch eine Vielzahl von Einzelverträgen erreicht werde, daß mehr als 50% bis 60% der in Frage kommenden Beteiligten (Gastwirtschaften) vertraglich an eine Brauerei oder einen Großhändler als Alleinlieferanten gebunden sind, nichts vorgetragen, so daß die Klage insoweit bereits nicht schlüssig ist. Denn der vorgetragene Umstand allein genügt zur Annahme der Nichtigkeit eines Bierlieferungsvertrages noch nicht (vgl. BGH, NJW 92, 14572RIW 1991 S. 148.).Hinzu kommt, daß der Anteil der Abschottungswirkung des Vertrags (5000 hl in 10 Jahren) relativ gering ist. Weiter ist auch die Laufzeit des Vertrages, gemessen an der durchschnittlichen Dauer der auf dem in Betracht kommenden Markt allgemein geschlossenen Bierlieferungsverträge - die zulässigerweise über eine Spanne von 5 bis 10 Jahren (vgl. die oben zitierte Gruppenfreistellungsverordnung, Art. 8 Abs. 1 c und d) über im 'Normalfall' 15 Jahre (BGH WM 75, 850; 81, 687 m. w. N.) bis zu 20 Jahren (vgl. z. B. BGH WM 81, 687, 6883BB 1981 S. 1292.) reicht und deren Durchschnitt jedenfalls kaum unter ca. 10 Jahren liegen dürfte - nicht offensichtich unverhältnismäßig lang.«

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