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RIW 1997, 603
 
OLG Düsseldorf
Verjährung des Differenzfrachtanspruchs nach CMR

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - 18 U 3/96;

OLG Düsseldorf vom 11.07.1996 - 18 U 3/96
RIW 1997, 603 (Heft 7)
Aus den Gründen:»I. Die Klageforderung aus offenen Frachtforderungen aus dem Zeitraum Juni und Juli 1994 ist nach Grund und Höhe unstreitig.II. Diese Klageforderung ist nicht durch Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus angeblich vom Kläger zuviel berechneten und demzufolge von der Beklagten überzahlten Frachten erloschen.Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, daß sie einen Differenzfrachtanspruch, der seine rechtliche Grundlage allein in § 812 BGB finden kann, schlüssig dargetan hat ..., ist eine Beweisaufnahme zum Inhalt der für die Vergangenheit getroffenen Vereinbarung entbehrlich ...Entscheidend ist, daß dieser aus § 812 BGB herleitbare Differenz-Frachtanspruch jedenfalls verjährt ist und aus diesem Grunde mit ihm nicht die Aufrechnung erklärt werden kann.Bei den Beförderungsverträgen, aus welchen die Beklagte ihren Differenzanspruch herleitet, handelt es sich um solche des internationalen Straßengüterverkehrs, auf den die Regelungen der CMR Anwendung finden.Gemäß Art. 32 Nr. 1 CMR verjähren Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung binnen einem Jahr. Damit werden alle Ansprüche erfaßt, die irgendwie mit der CMR-Beförderung sachlich zusammenhängen, gleichgültig, ob sie auf Vertrag oder außervertragliche Rechtsgrundlagen gestützt werden (vgl. Koller, TranspR, 3. Aufl., Art. 32 CMR Rdn. 1 m. w. N.).Die damit einjährige Verjährung für den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung angeblich zuviel gezahlter Frachten begann gemäß Art. 32 Nr. 1 S. 2 c CMR mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluß des Beförderungsvertrages. Da diese Daten im einzelnen nicht bekannt sind, kann zugunsten der Beklagten vom Tag der letzten betroffenen Rechnungsstellung, d. h. dem 17. 11. 1993 ... ausgegangen werden, so daß die einjährige Verjährung im Februar 1994 ablief. Erstmals die Aufrechnung erklärt hat die Beklagte aber mit ihrer Klageerwiderungsschrift vom 26. 6. 1995, d. h. nach Ablauf der Verjährungsfrist. Dies ist entgegen § 390 S. 2 BGB gemäß Art. 32 Nr. 4 CMR ohne Wirkung.Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kann auch nicht von einer Hemmung der Verjährung gemäß Art. 32 Nr. 2 CMR ausgegangen werden. Zwar hat die Beklagte die klägerische Frachtabrechnung bereits mit Schreiben vom 14. 12. 1993 beanstandet. Diesem Schreiben kommt jedoch keine Hemmungswirkung zu. Aus dem Gesamtkontext der Regelung in Art. 32 Nr. 2 CMR und der Wortwahl (deutsch: Reklamation; englisch: claim; französisch: réclamation) folgt, daß es sich um die unmißverständliche Erhebung von Ersatzansprüchen gegen den Frachtführer handeln muß, d. h. um Fälle des Ersatzes von Schäden oder dergleichen (vgl. OGH Wien, TranspR 1980, 143; derselbe TranspR 1986, 374, 377; Koller, a. a. O., Rdn. 8 und 9; Thume/Demuth, CMR, Art. 32 Rdn. A 60; ersichtlich offengelassen von BGH, NJW 72, 1003, 1004*AWD 1972 S. 302.). Dazu zählt der Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung angeblich zuviel berechneten und geleisteten Frachtlohns nicht.Greift aber schon die besondere Hemmungsregelung des Art. 32 Nr. 2 CMR nicht ein, kommt es nicht darauf an, ob und ab wann nach dem Klagevorbringen in der Berufungserwiderung die Hemmungswirkung wieder endet. Sonstige Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände sind aus dem Beklagtenvorbringen nicht ersichtlich.III. Die Klageforderung ist auch nicht erloschen durch Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch aus angeblich vom Kläger zuviel berechneten und demzufolge von der Beklagten überzahlten Telefonkosten.Auch bezüglich dieser Forderung kann dahinstehen, ob die Beklagte diese schlüssig dargetan hat, und - bejahendenfalls - von einer Beweisaufnahme zur vom Kläger bestrittenen, angeblich zugrundeliegenden eingeschränkten Kostenübernahmevereinbarung abgesehen werden.Auch diese Forderung, die Telefonkosten aus der Zeit bis Oktober 1993 betrifft, ist längst verjährt gemäß Art. 32 Nr. 1 CMR und kann nach Nr. 4 dieser Regelung deshalb nicht mehr zur Aufrechnung gestellt werden.Zu Recht weist der Kläger darauf hin, daß auch diese Forderung der kurzen einjährigen Verjährung nach CMR unterliegt. Auch hier handelt es sich um einen Anspruch des Absenders (hier der Beklagten) gegen den CMR-Frachtführer, der mit den CMR-Beförderungen des Klägers sachlich zusammenhängt. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien erschöpfte sich ihre seit Oktober 1992 währende Geschäftsbeziehung in der Vergabe, Durchführung und Abrechnung von CMR-Beförderungsaufträgen. Stellt deshalb der CMR-Frachtführer seinem Vertragspartner in diesem Rahmen seine Telefonanlage zur entgeltlichen Nutzung zur Verfügung, so handelt es sich bei aus dieser Vereinbarung hergeleiteten Ansprüchen um solche, die im sachlichen Zusammenhang mit den jeweiligen CMR-Beförderungen stehen, nicht anders als z. B. deliktische Ansprüche gegen den Gehilfen des Frachtführers oder sonstige Nebenabreden nichtbeförderungsvertraglicher Art, wie z. B. Palettendarlehen (vgl. Koller, a. a. O., Art. 32 CMR Rdn. 1).IV. Schließlich ist die Klageforderung auch nicht erloschen in Höhe von 4500 DM durch Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch der Beklagten aus vereinbarter Zahlung der Lohnforderung des Fahrers S. gegen den Kläger ...Diese Gegenforderung ist indes ebenfalls verjährt. Auch sie unterliegt der einjährigen Verjährung nach Art. 32 Nr. 1 CMR, da sie ebenfalls mit den CMR-Beförderungen sachlich zusammenhängt. Letztlich handelt es sich um eine hinsichtlich der Tilgung des Frachtlohnes getroffene Vereinbarung, durch welche die normale Tilgungsbestimmung 'Bezahlung an Gläubiger' ersetzt wurde durch die Tilgungsbestimmung 'Zahlung an einen Dritten'. Werden aus dieser angeblich getroffenen Vereinbarung Ansprüche hergeleitet, handelt es sich ebenfalls um Ansprüche, die mit der CMR-Beförderung sachlich zusammenhängen.Da nach dem Vorbringen der Beklagten die zugrundeliegende Vereinbarung Anfang Juni 1994 getroffen wurde, war ein daraus herrührender Anspruch entsprechend Art. 32 Nr. 1 S. 2 c CMR spätestens im September 1995 verjährt. Die Aufrechnung erklärt hat die Beklagte wegen dieses Anspruches betreffend den Juni-Lohn aber frühestens mit Schriftsatz vom 5. 10. 1995 ...Da die Aufrechnungsforderungen allesamt verjährt sind, kommt es auf ein etwaiges vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot nach § 32 ADSp nicht an; dieses Verbot kann jedenfalls dann nicht greifen, wenn der Spediteur im Sinne der ADSp, d. h. hier der Kläger in seiner Eigenschaft als gewerblicher Frachtführer, den SVS/RVS Versicherungsschein nicht gezeichnet hat, was der Kläger trotz Bestreitens der Beklagten auch mit der Berufung nicht dargetan, geschweige denn durch Vorlage eines RVS/SVS Versicherungsscheines nachgewiesen hat; ohne entsprechenden Versicherungsabschluß kann sich der Spediteur grundsätzlich nicht auf die Geltung der ADSp und damit auch nicht auf § 32 ADSp berufen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut von § 41 c ADSp und entspricht im übrigen der herrschenden auch vom Senat geteilten Auffassung (vgl. Koller, a. a. O., § 32 ADSp Rdn. 1 und § 41 ADSp Rdn. 10).«

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