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RIW 2001, 140
 
BayObLG
Vollstreckbarerklärung ausländischen Schiedsspruchs: Vorlage einer im UN-Ü vorgesehenen Übersetzung ist aufgrund des Günstigkeitsprinzips nicht erforderlich

BayObLG, Entscheidung vom 11. August 2000 - 4Z Sch 5/00;

BayObLG vom 11.08.2000 - 4Z Sch 5/00
RIW 2001, 140 (Heft 2)
SachverhaltZwischen den Parteien bestehen Streitigkeiten hinsichtlich der Erfüllung des zwischen ihnen über die Ausführung von Bauleistungen geschlossenen Vertrages vom 6. 11. 1996. In einer Zusatzvereinbarung legten sie fest, dass ein Streitfall von einem Schiedsgericht am Büro für Juristischen Beistand in Moskau beizulegen sei, gemäß der Satzung und den geltenden Regeln des genannten Schiedsgerichts am Büro für Juristischen Beistand sowie den gültigen Gesetzesnormen der Russischen Föderation. ...

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