LG Bonn
Keine Haftung Deutschlands für Umsatzeinbußen bei Birgenair
LG Bonn, Entscheidung vom 23. November 1999 - 1 O 52/98;
LG Bonn
vom 23.11.1999
- 1 O 52/98
RIW
2000, 307
(Heft 4)
SachverhaltDie klagende Chartergesellschaft Birgenair - eine AG türkischen Rechts - verlangt von der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz wegen der Verbreitung falscher und ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen nach dem Absturz eines ihrer Flugzeuge. Das Bundesverkehrsministerium hatte wenige Stunden nach dem Absturz behauptet, das Flugzeug sei nicht versichert gewesen. Zudem habe es keine Landeerlaubnis für Deutschland gehabt. Die offiziellen Äußerungen des Bundes hätten zu einem »Kesseltreiben« der Medien gegen sog. Billigflieger geführt und damit die Klägerin in den Ruin getrieben. Die Klage blieb ohne Erfolg.Aus den GründenKeine AmtshaftungDer Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG wegen der im Zusammenhang mit dem Flugzeugabsturz vom 7. 2. 1996 herausgegebenen Presseverlautbarungen zu.Der Anspruch setzt voraus, dass Beamte des Bundes ihnen gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflichten verletzt haben und dass hierdurch der von der Klägerin geltend gemachte Schaden verursacht worden ist.Hieran fehlt es. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der von der Klägerin geltend gemachte Schaden durch amtspflichtwidrige Äußerungen des Bundesverkehrsministeriums gegenüber der Presse verursacht worden ist und nicht auch ohne die beanstandeten Äußerungen in gleicher Weise eingetreten wäre.Kein enteignungsgleicher EingriffAus dem gleichen Grund kommt auch ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff nicht in Betracht.I. Die Beamten des Bundesverkehrsministeriums haben die Presseverlautbarungen zu dem Flugzeugabsturz als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne und in Ausübung dieses Amtes abgegeben. Die Erklärungen bezogen sich auf die zum Zuständigkeitsbereich des Bundesverkehrsministeriums gehörenden Fragen im Zusammenhang mit dem Flug der B 757 am 6. 2./7. 2. 1996, nämlich die Erteilung der Einfluggenehmigung und die mit dem Antrag auf Einfluggenehmigung vorzulegenden Unterlagen.Keine AmtspflichtverletzungII. Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht bereits darin, dass die Beklagte sich überhaupt zum Absturz und insbesondere auch zur Klägerin geäußert hat. Da das Bundesverkehrsministerium für die Verkehrsrechte zuständig ist, gehörten diese Fragen - ob die Maschine in Deutschland landen durfte und ob Sicherheitsbedenken gegen die Klägerin bestanden - in seinen Zuständigkeitsbereich. Aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an den Ursachen und näheren Umständen des Flugzeugunglücks war eine Information der Öffentlichkeit durch das Bundesverkehrsministerium sogar geboten.Pflichten bei der ÖffentlichkeitsarbeitBei der Abgabe von Erklärungen über Dritte hat die Beklagte aber bestimmte Pflichten zu beachten: Die Behörde muss den Sachverhalt umfassend erforschen (LG Stuttgart, NJW 1989, 2260 - Birkel -; OLG Stuttgart, NJW 1990, 2690 - Birkel -; BGH NJW 1989, 99). Sie darf nur soweit wie erforderlich in die Rechte Dritter eingreifen (und einen Eingriff nur auf Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung vornehmen). Die Behörde muss sich aller Eingriffe enthalten, die eine unerlaubte Handlung darstellen (BGH NJW 1994, 1951); daraus folgt, dass unrichtige Tatsachenbehauptungen über einen Dritten unzulässig sind. Bei der Beurteilung einer behördlichen Presseerklärung kommt es nicht auf den reinen Wortlaut der Auskunft an, sondern auf den Eindruck, den eine solche zur Veröffentlichung in der Presse bestimmte Auskunft in der Öffentlichkeit hervorruft (OLG Stuttgart, NJW 1990, 2690, 2694 - Birkel - m. w. Nachw.). Unzulässig sind daher auch Tatsachenbehauptungen, die irreführend sind, weil sie erkennbar geeignet sind, in der Öffentlichkeit einen falschen Eindruck hervorzurufen (OLG Stuttgart, NJW 1990, 2690 - Birkel -).Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kann eine Amtspflichtverletzung allenfalls darin liegen, daß die Beklagte erklärt hat, für den Flug der B 757 sei keine Einfluggenehmigung erteilt worden, da die Fluggesellschaft den entsprechenden Antrag nicht gestellt habe, sowie in der Erklärung der Beklagten, die im Zusammenhang mit den für frühere Flüge erteilten Genehmigungen vorgelegten Versicherungsnachweise hätten nur eine Gültigkeit bis zum 18. 1. 1996 gehabt.1. Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht darin, dass das Bundesverkehrsministerium im Zusammenhang mit dem Absturz sich zu sog. »Billig-Airlines« geäußert hat.Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang immer darauf hingewiesen, dass entscheidend ist, ob die Sicherheit gewährleistet ist, das müsse geprüft und sichergestellt werden. Das ist nicht zu beanstanden. Sie hat zudem auch deutlich gemacht, dass gegen die Klägerin keine Sicherheitsbedenken bestanden haben. Dies folgt schon aus der Information in der Presseerklärung vom 7. 2. 1996, wonach der abgestürzten Maschine im Dezember 1995 die Einfluggenehmigung erteilt worden war.Die Beklagte hat auch weder direkt noch indirekt zum Ausdruck gebracht, dass generell Billig-Airlines oder die Klägerin die erforderliche Sicherheit nicht gewährleisten. Soweit dieser Eindruck in der Öffentlichkeit entstanden ist, hängt dies mit dem Absturz und dem generell schlechten Ruf von »Billiganbietern« in der deutschen Öffentlichkeit zusammen ...Irreführende Pressemitteilung2. ... 4. Irreführend war aber die Erklärung der Beklagten in der Pressemitteilung und den Interviews des damaligen Pressesprechers des Bundesverkehrsministeriums, die Maschine habe keine Einfluggenehmigung gehabt.Diese Aussage ist zwar rechtlich und tatsächlich zutreffend. Eine entsprechende Genehmigung für den Flug der B 757 war nicht erteilt worden, da die Fluggesellschaft einen entsprechenden Antrag bis zum Absturz nicht gestellt hatte.Die Aussage war auch nicht deshalb missverständlich, weil eine Einfluggenehmigung für den konkreten Flug nicht erforderlich gewesen wäre.Eine generelle Genehmigung für Flüge in die Bundesrepublik hatte die Maschine nicht. Soweit ihr bereits früher eine Einfluggenehmigung erteilt worden war, war diese jeweils auf bestimmte Flüge bzw. einen bestimmten Zeitraum beschränkt gewesen. Schon aus dem Erfordernis der Nichtverfügbarkeitserklärung ergibt sich, dass bei sog. »Drittlandsgerät« die Erlaubnis nur für den Einzelfall erteilt werden kann.Eine Einflugerlaubnis ergibt sich auch nicht aus der der Fluggesellschaft erteilten Erlaubnis, Charterflüge zwischen der Bundesrepublik und der Dominikanischen Republik durchzuführen. Diese Erlaubnis bezog sich auf die B 767, die in der Dominikanischen Republik registriert war. Ob in dem entsprechenden Antragsformular oder den mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen die B 757 der Klägerin als Ersatzflugzeug angegeben war, kann dahinstehen, da dies nicht die Genehmigung ersetzt. Die Erlaubnis war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Maschine kurzfristig als Ersatzmaschine eingesetzt wurde. Hieraus ergibt sich zwar, dass auf die Antragsfrist und die Nichtverfügbarkeitserklärung verzichtet werden kann, nicht aber, dass Antrag und Genehmigung gar nicht erforderlich sind. Zumindest das Vorliegen der erforderlichen Versicherungen muss auch beim kurzfristigen Einsatz einer Ersatzmaschine überprüft werden.Die Erklärung war aber insofern irreführend, als durch sie der Eindruck erweckt werden konnte, die Klägerin bzw. die Fluggesellschaft habe beabsichtigt, ohne Genehmigung zu landen. Dieser Schluss wäre aber nicht gerechtfertigt gewesen. Denn es war durchaus möglich, den Antrag noch zu stellen. Der Flug dauerte 14 Stunden. In dieser Zeit hätte die Erlaubnis eingeholt werden können. Daraus, dass die Maschine vor Antragstellung gestartet war, konnte auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Fluggesellschaft beabsichtigt hatte, den Flug ohne entsprechende Genehmigung durchzuführen und ohne Genehmigung in Deutschland zu landen. Es wäre nämlich kaum möglich gewesen, die Erlaubnis früher einzuholen. Es hatte sich kurzfristig, nämlich erst am 6. 2. selbst, ergeben, dass die Ersatzmaschine eingesetzt werden musste. Kurz vor dem Start konnte die Erlaubnis nicht eingeholt werden, weil es in Deutschland Nacht war und das Bundesverkehrsministerium nicht besetzt war. Die Maschine war gegen 4.30 Uhr MEZ gestartet.Diesen Eindruck hat die Beklagte aber dadurch erweckt, dass sie nicht nur mitgeteilt hat, dass kein Antrag vorliege, obwohl dies notwendig gewesen wäre, sondern gleichzeitig mitgeteilt hat, dass das Bundesverkehrsministerium prüfe, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werde ...Ferner fehlte in den ersten Presseverlautbarungen des Bundesverkehrsministeriums auch der Hinweis, dass die Erlaubnis erteilt worden wäre, da keine Bedenken gegen die Sicherheit der Maschine oder die Zuverlässigkeit der beteiligten Gesellschaften bestanden. Erst in der mdr-Sendung EXTRA um 20.45 Uhr hat der Pressesprecher des Bundesverkehrsministeriums erklärt, dass der Antrag auch noch während des Fluges hätte gestellt werden können.Irreführender Bericht über Gültigkeit der Versicherung5. Eine Amtspflichtverletzung kommt auch hinsichtlich der Erklärung des Bundesverkehrsministeriums, die vorgelegte Versi-cherungsbescheinigung habe nur eine Gültigkeit bis zum 18. 1. 1996 gehabt, in Betracht.Dabei kann dahinstehen, ob diese Erklärung schon deshalb inhaltlich unzutreffend war, weil - wie die Klägerin behauptet - der Beklagten die neue Versicherungsbescheinigung schon zum Zeitpunkt der Pressemitteilung vorgelegen habe. Die Erklärung war jedenfalls missverständlich und geeignet, in der Presse und der Öffentlichkeit den - tatsächlich unzutreffenden - Eindruck zu erwecken, die Maschine sei zum Zeitpunkt des Absturzes nicht versichert gewesen.Diese Schlussfolgerung war aber auch aus Sicht des Bundesverkehrsministeriums nicht gerechtfertigt. Denn der Umstand, dass die Gültigkeit der Versicherungspolice abgelaufen war, spricht nicht dagegen, dass die entsprechende Versicherung verlängert worden ist. Da mit jedem Antrag auf Einfluggenehmigung der Versicherungsnachweis vorgelegt werden muss, sprach auch aus damaliger Sicht sogar mehr dafür, dass die Versicherung bestanden hat.Kein durch das Ministerium verursachter SchadenIII. Letztlich kann aber dahinstehen, ob in den Erklärungen zur fehlenden Einfluggenehmigung und zum Auslaufen der Versicherung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu sehen ist.Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Bundesrepublik bestehen jedenfalls deshalb nicht, weil es an einem durch die Erklärungen des Ministeriums verursachten Schaden fehlt.Ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung setzt voraus, dass durch die Amtspflichtverletzung - hier also die Presseverlautbarungen der Beklagten - der geltend gemachte Schaden verursacht worden ist. Mindestvoraussetzung hierfür ist, dass die Umsatzeinbuße nicht oder nicht in der betreffenden Höhe eingetreten wäre, wenn das Bundesverkehrsministerium sich nicht oder jedenfalls nicht in unzutreffender oder irreführender Weise zu dem Flugzeugunglück geäußert hätte.1. Die Kammer vermag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen, dass die Presseverlautbarungen des Bundesverkehrsministeriums für die eingetretenen Umsatzeinbußen in diesem Sinne ursächlich waren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es ebenso möglich und gleichermaßen wahrscheinlich, dass der gleiche Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die Beklagte zu dem Absturz nicht Stellung genommen hätte bzw. in den Stellungnahmen deutlich gemacht hätte, dass die fehlende Einfluggenehmigung und der fehlende Versicherungsnachweis keine Unregelmäßigkeiten darstellen, die gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin, der Fluggesellschaft oder der Firma sprechen.Der durch die Erklärungen des Bundesverkehrsministeriums eingetretene Rufschaden der Klägerin sowie der darauf zurückzuführende Umsatzrückgang lässt sich nicht von dem allgemeinen Rufschaden aufgrund des Absturzes selbst sowie der allgemeinen Presseberichterstattung über »Billigflieger« unterscheiden.Die Presseverlautbarungen der Beklagten haben die Firma Öger Tours nicht unmittelbar zur Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin veranlasst. Der Zeuge Öger hatte aufgrund der Presseveröffentlichungen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin. Er ging stets davon aus, dass die Maschine ordnungsgemäß versichert war. Er kannte auch die Hintergründe der Einfluggenehmigung ... Der Zeuge Öger hat sich zur Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin vielmehr ausschließlich aufgrund der öffentlichen Stimmung entschlossen. Der Zeuge hat hierzu anschaulich und eindringlich geschildert, dass in der Presse sein Unternehmen und die Klägerin zunächst gleichgesetzt worden seien (der Zeuge sprach in seiner Vernehmung von einem »Kesseltreiben«) und »eine regelrechte Hysterie in Deutschland ausgebrochen« sei. Er habe es sich daher als Reiseveranstalter gar nicht mehr leisten können, mit der Klägerin zu fliegen, und es sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als das gesamte Flugprogramm mit der Klägerin zu stornieren.Es lässt sich indes nicht feststellen, dass die öffentliche Stimmung gegen die Klägerin gerade durch die Presseverlautbarungen der Beklagten entstanden oder zumindest deutlich beeinflusst worden ist oder die öffentliche Meinung nicht auch ohne die Erklärungen des Bundesverkehrsministeriums in gleicher Weise gegen die Klägerin eingestellt gewesen wäre.Die Erklärungen der Beklagten zum Auslaufen des Versicherungsschutzes und Fehlen der Einfluggenehmigung waren zwar geeignet, den Ruf der Klägerin zu schädigen und dadurch zu erheblichen Umsatzverlusten zu führen. Hieran ändert auch die Richtigstellung des Bundesverkehrsministeriums vom Abend des 7. 2. 1996, wonach die aktuelle Versicherungsbescheinigung nunmehr vorliege, nichts, da das negative Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit zu dieser Zeit schon entstanden war und auch mehrere Zeitungen noch am 8. 2. ungeachtet der Richtigstellung des Ministeriums vom vorherigen Abend vom fehlenden Versicherungsschutz berichteten.Fehlende KausalitätDies reicht aber zum Nachweis der Ursächlichkeit nicht aus, da auch der Absturz selbst sowie die allgemeine Pressekampagne in mindestens gleicher Weise geeignet waren, den Ruf der Klägerin zu schädigen und die Firma Öger Tours zur Beendigung der Geschäftsbeziehung zu veranlassen ...Jeder Flugzeugabsturz führt zu einer öffentlichen Diskussion über die Absturzursache und die Sicherheit des Flugverkehrs. Das große Interesse der deutschen Öffentlichkeit gerade an diesem Absturz erklärt sich damit, dass es überwiegend deutsche Urlauber waren, die bei dem Unglück ums Leben gekommen sind. Hinzu kommt, dass die Absturzursache nicht geklärt war ...Schließlich spricht auch der Vergleich mit der öffentlichen Reaktion auf den Absturz einer Swissair-Maschine im Sommer 1998 nicht dafür, dass die öffentliche Meinung gegenüber der Klägerin gerade durch die Presseverlautbarungen des Bundesverkehrsministeriums geprägt worden ist. Es fehlt an der Vergleichbarkeit der Fälle. Die Fluggesellschaft Swissair hatt vor dem Absturz einen Ruf als große, zuverlässige und solide Fluggesellschaft. Bei der Klägerin handelt es sich dagegen um eine kleine Fluggesellschaft, die in der Öffentlichkeit bis zum Absturz nicht bekannt war.Damit lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass das negative Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit gerade auf die Presseerklärungen der Beklagten zurückzuführen ist, die zwei konkrete Einzelfragen betrafen, von denen die Frage der Versicherung schon nach wenigen Stunden richtiggestellt wurde und die Frage der Einfluggenehmigung in der öffentlichen Diskussion kaum eine Rolle spielte.In einem solchen Fall besteht aber mangels feststellbarer Kausalität kein Schadensersatzanspruch (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1994, 96 betr. geschäftsschädigende Behauptungen eines Ministers während des sog. »Hormonskandals«).
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