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RIW 1993, 939
 
OLG Koblenz
Prüfung ausländischen Rechts im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. Januar 1993 - 5 U 1633/92;

OLG Koblenz vom 28.01.1993 - 5 U 1633/92
RIW 1993, 939 (Heft 11)
Aus den Gründen:»Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ist nach italienischem Recht zu beurteilen (Art. 33 Abs. 3 EGBGB). Dabei ist nach deutschem internationalen Privatrecht das ausländische Recht vom deutschen Gericht im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens von Amts wegen zu ermitteln (§ 293 ZPO). Festzustellen ist der Text des fremden Gesetzesrechtes, eventuell vorhandenes Gewohnheitsrecht oder sonstige Eigenheiten der ausländischen Rechtsordnung und deren überkommene Anwendung der Normen. Der Richter muß das ausländische Recht anwenden, wie dies ein einheimischer Richter tun würde, kann dazu die Parteien zur Mithilfe auffordern und notfalls ein Rechtsgutachten einholen.Dabei ist vorliegend jedoch zu bedenken, daß zeitaufwendige gerichtliche Nachforschungen der Natur des einstweiligen Verfügungsverfahrens als summarisches Eilverfahren entgegenstehen. Wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung darf sich das Gericht auf alle präsenten und erreichbaren Erkenntnisquellen beschränken. Es muß sich nur eine hinreichend sichere Entscheidungsbasis verschaffen, kann den überwiegend wahrscheinlichen Norminhalt seiner Entscheidung zugrunde legen (Mankowski-Kerfack in IPRax 1990, 372 ff. und OLG Hamburg in IPRax 1990, 400 ff.).Den (vorgetragenen) Text und die Auslegung des Artikels 1916 des Codice Civile hat der Senat durch Einsichtnahme zweier Kommentare des italienischen Rechts im Institut für internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung der Universität Bonn überprüft (Cian-Trabucchi von 1989 und Pescatore-Ruperto von 1987). Ein Mitglied des erkennenden Senats ist des Italienischen genügend mächtig, um den wesentlichen Inhalt der Kommentierung zu verstehen.«

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