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STB 2019, 362
BFH 
Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers ([unbekannt] vom 01.08.2019, VI R 32/18)

Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn i. S. der entsprechenden Vorschriften –wie beispielsweise § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG– ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt.

BFH, StB 2019, 362 ([unbekannt] vom 01.08.2019, VI R 32/18)

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