R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
 
 
STB 2023, I
Stahlschmidt 

Neue Aufgaben für das Bundeszentralamt für Steuern

Abbildung 1

Zum 1.1.2006 wurde das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als Nachfolgebehörde des Bundesamtes für Finanzen (BfF) als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eingerichtet. Der Aufgabenbereich folgt aus § 5 Finanzverwaltungsgesetz und befasst sich mit zentralen steuerlichen Aufgaben mit nationalem und internationalem Bezug. Es ist in drei Abteilungen gegliedert. Die Abteilung Steuern I ist für die internationale Amtshilfe und das Umsatzsteuerkontrollverfahren zuständig. Nationale Steuerthemen werden von der Abteilung Steuern II bearbeitet. Aufgaben, die Bezug zum Ausland mit ertragsteuerlichem Hintergrund haben, werden von der Abteilung Steuern III betreut. Inhaltlich handelt es sich bisher um folgende Aufgaben:

  • die Durchführung von Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach den DBA, dem Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung

  • die Durchführung von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen nach dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz;

  • die Durchführung von Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO;

  • der internationale Rechtshilfeverkehr in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten (Einzelfälle) und der internationalen Amtshilfeverkehr in Steuersachen (hier: Einzelfälle) nach den DBA, Informationsaustauschabkommen, andere Amtshilfevereinbarungen, das EG-Amtshilfe-Gesetz, das EG-Beitreibungsgesetz.

Neben dem Geschäftsbereich Steuern gibt es den Geschäftsbereich Bundesbetriebsprüfung (Bp), gegliedert in drei Abteilungen mit insgesamt 27 fachlich abgegrenzten Prüfungsreferaten und dem Bp-Innendienst. Die Bundesbetriebsprüfung wirkt im gesamten Bundesgebiet an Außenprüfungen der Länder bei Groß- und Konzernbetrieben mit. Alleiniges Prüfungsfeld der Bundesbetriebsprüfung ist die Prüfung der Versicherung- und Feuerschutzsteuer. Damit leistet die Bundesbetriebsprüfung durch Prüfungsmitwirkungen und Ausrichtung diverser Steuerfachtagungen einen Beitrag zur gleichmäßigen Besteuerung im gesamten Bundesgebiet.

Ab 1.1.2023 sind dem BZSt mit dem Beschluss des Jahressteuergesetzes 2022 neue Aufgaben zugewiesen. Die Abgabenordnung wurde dahingehend geändert, dass die Aufnahme der Kontoverbindung (IBAN) der Bürgerinnen und Bürger in die Steueridentifikationsnummern-Datenbank erfolgen soll. Das Identifikationsnummer-Verfahren soll bis 2024, in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund (ITZ Bund), aufgerüstet werden. Den Bürgerinnen und Bürgern sollen beim Aufbau Verwaltungskontakte erspart bleiben bzw. auf das Notwendigste reduziert werden. Genutzt werden sollen bestehende Kommunikationskanäle, um die Kontodaten zu vervollständigen. Aus den Gesetzesmaterialien ist der ausschließliche Zweck der Übermittlung der Kontodaten zu entnehmen, nämlich die einfache, unbürokratische und betrugssichere Auszahlung unbarer öffentlicher Leistungen.

Darüber hinaus wird auch die Festsetzung und Prüfung des EU-Energiekrisenbeitrags beim BZSt verankert. So wird in Deutschland die EU-Verordnung des Rates über die Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise umgesetzt. Ziel ist es, zusätzliche Gewinne, die den Durchschnittsgewinn der Vorjahre um 20 Prozent übersteigen – in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) – von Unternehmen der Erdöl, Erdgas-, Kohle und Raffineriewirtschaft mit 33 Prozent zu besteuern.

Im Rahmen des steuerlichen Informationsaustausches übernimmt das BZSt künftig die Übermittlung, Entgegennahme und Auswertung von steuerlichen Informationen zu Transaktionen über digitale Plattformen. Diese Aufgabe wurde dem BZSt mit dem Steuerplattformtransparenzgesetz zugewiesen. Mit diesem Gesetz, mit dem eine EU-Richtlinie umgesetzt wird, sollen digitale Plattformen zur gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung herangezogen werden. Dazu müssen Betreiber digitaler Plattformen dem BZSt Informationen zu den Anbietern (Personen und Unternehmen) melden, die über die digitale Plattform Einkünfte erzielen. Dies gilt erstmals für Einkünfte, die dem Kalenderjahr 2023 zuzurechnen sind.

Prof. Dr. iur. Michael Stahlschmidt, M.R.F LL.M. MBA LL.M, RA/FAStR/FAInsSanR/FAMedR/StB, Dipl.-Betriebswirt/FH, lehrt an der FHDW Paderborn Steuerrecht, Rechnungswesen und Controlling und ist Ressortleiter des Ressorts Steuerrecht des Betriebs-Berater und Chefredakteur Der SteuerBerater.

 
stats