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WRP 2015, 1351
BGH 
Markenrecht: Tuning (Urteil vom 12.03.2015, I ZR 147/13)

a) Eine gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Angabe liegt vor, wenn ein Fahrzeug (hier: Porsche) nach seinem Inverkehrbringen von einem Tuning-Unternehmen (hier: TECHART) verändert und das veränderte Fahrzeug von diesem sodann unter der Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens zum Kauf angeboten wird (hier: „Porsche … mit TECHART-Umbau“), …

BGH, WRP 2015, 1351-1358 (Urteil vom 12.03.2015, I ZR 147/13)

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