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WRP 2022, 505
OLG Stuttgart 
Wettbewerbsrecht: Dringlichkeitsschädliches Verhalten des ungesicherten Verfügungsklägers (Urteil vom 27.01.2022, 2 U 288/21)

Der Antrag des ungesicherten Verfügungsklägers auf Berufungsfristverlängerung ist dringlichkeitsschädlich. Dasselbe gilt für seinen Terminverlegungsantrag, der nicht auf eine Vorverlegung des Verhandlungstermins beschränkt ist. Darauf, ob eine Verzögerung tatsächlich eintritt, kommt es dafür nicht an.

OLG Stuttgart, WRP 2022, 505-507 (Urteil vom 27.01.2022, 2 U 288/21)

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