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WRP 2020, 758
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Fehlende Spürbarkeit bei Auslegung einer Norm entgegen der Marktüblichkeit (Beschluss vom 22.01.2020, 6 W 3/20)

An der nach § 3a UWG notwendigen Spürbarkeit eines Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregel fehlt es, wenn der Verstoß gegen die Marktverhaltensregel unmittelbar nach einer Entscheidung des EuGH abgemahnt wird, die die Norm entgegen der gelebten Praxis auslegt und die Norm als Reaktion auf diese Auslegung durch den Gesetzgeber unmittelbar geändert wird.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2020, 758-760 (Beschluss vom 22.01.2020, 6 W 3/20)

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