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WRP 2022, 1153
OLG Karlsruhe 
Wettbewerbsrecht: Inverkehrbringen von gesundheitsgefährdendem Hörgerät (Urteil vom 24.06.2022, 4 U 83/19)

Ein Hörgerät, das – obwohl es bei 4000 Hz einen Ausgangsschalldruckpegel von 121,2 dB erreicht – weder eine individuell einstellbare Ausgangsschalldruckbegrenzung noch eine andere vergleichbare technische Vorrichtung aufweist, darf nicht in den Verkehr gebracht werden. Denn es besteht der begründete Verdacht, dass von ihm für den Träger eine Gesundheitsgefährdung ausgeht.

OLG Karlsruhe, WRP 2022, 1153-1158 (Urteil vom 24.06.2022, 4 U 83/19)

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