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WRP 2018, 888
LG München I 
Wettbewerbsrecht: Bestellabschlussseite (Urteil vom 04.04.2018, 33 O 9318/17)

Auf der Bestellabschlussseite sind die wesentlichen Merkmale eines Produktes anzugeben. Bei einem Sonnenschirm sind dies die Informationen über das Material des Stoffes, des Gestelles und die Angabe des Gewichtes. Bei Bekleidungsstücken ist dies das Material des Produktes. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)

LG München I, WRP 2018, 888-890 (Urteil vom 04.04.2018, 33 O 9318/17)

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