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WRPL 2017, 1
OLG München 
“Acryl” und “Cotton” als Textilfaserkennzeichnung (Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16)

Ein Textilerzeugnis, das als deutsche Textilfaserbezeichnung anstelle des Begriffs gem. Anhang I Nr. 26 zur TextilKennzVO “Polyacryl” den Begriff “Acryl” bzw. “Acrylic” aufweist, verstößt gegen das Kennzeichnungsgebot gem. Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 3 TextilKennzVO. Dieser Verstoß ist auch geeignet, eine spürbare Beeinträchtigung für die Interessen der Verbraucher i. …

OLG München, WRPL 2017, Heft 02, Online, - (Urteil vom 20.10.2016, 6 U 2046/16)

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