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WRPL 2015, 1
LG Frankfurt a. M. 
Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung (Beschluss vom 24.06.2015, 08 O 106/14)

Der Unterlassungsschuldner muss alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um zukünftige Verstöße gegen ein Unterlassungsgebot zu verhindern. Dazu gehört es auch ggf. auf Dritte einzuwirken, damit diese die beanstandete Werbung von ihrer Website nehmen. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)

LG Frankfurt a. M., WRPL 2015, Heft 10, Online, - (Beschluss vom 24.06.2015, 08 O 106/14)

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