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WRPL 2020, 1
OLG München 
Faltbare Handtasche (Urteil vom 04.07.2019, 29 U 533/18)

Die Gerichte sind nicht an die Auffassung eines Klägers gebunden, welche Merkmale die wettbewerbliche Eigenart seiner Ware begründeten. Es liegt auf der Hand, dass ein Kläger die Berücksichtigung eines tatsächlich markanten Merkmals, das zwar seine Waren, nicht aber die beanstandeten aufweisen, nicht dadurch verhindern kann, dass er es in seiner Merkmalszusammenstellung unbeachtet lässt.

OLG München, WRPL 2020, Heft 9, Online, - (Urteil vom 04.07.2019, 29 U 533/18)

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