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WRPL 2012, 1
LG Berlin 
Firmenfortführung (Urteil vom 02.04.2012, 52 O 123/11)

Derjenige, der ein Handelsgeschäft übernimmt und unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für von dem früheren Betreiber abgegebene Unterlassungserklärungen nicht nur auf Unterlassung von wettbewerbswidrigen Handlungen sondern auch im Falle der Zuwiderhandlung auf Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)

LG Berlin, WRPL 2012, Heft 09, Online, - (Urteil vom 02.04.2012, 52 O 123/11)

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