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WRPL 2019, 1
Hanseatisches OLG Hamburg 
Heilung eines Verstoßes gegen die Dispositionsmaxime durch Parteizustellung (Beschluss vom 16.08.2018, 3 W 37/18)

Stellt der Gläubiger eine einstweilige Verfügung, die unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO erlassen worden ist, an den Schuldner im Parteibetrieb zu, dann wird dadurch der Verstoß gegen die Dispositionsmaxime des Gläubigers geheilt.

Hanseatisches OLG Hamburg, WRPL 2019, Heft 06, Online, - (Beschluss vom 16.08.2018, 3 W 37/18)

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