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WRPL 2012, 1
VGH Hessen 
Streitwert bei Anspruch auf Informationszugang (Beschluss vom 26.07.2012, 6 E 1533/12)

Der Streitwert ist bei Klagen, die einen Anspruch nach § 1 IFG zum Gegenstand haben, in der Regel auf 5.000 Euro festzusetzen.

VGH Hessen, WRPL 2012, Heft 11, Online, - (Beschluss vom 26.07.2012, 6 E 1533/12)

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