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WRPL 2021, 1
LAG Baden-Württemberg 
Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses (Urteil vom 18.08.2021, 4 SaGa 1/21)

Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses scheidet mangels Begehungs- oder Wiederholungsgefahr aus, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser gar nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist. Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf es in diesen Fällen nicht.

LAG Baden-Württemberg, WRPL 2021, Heft 11, Online, - (Urteil vom 18.08.2021, 4 SaGa 1/21)

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