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WRPL 2012, 1
VGH München 
Vermittlung von Sportwetten (Urteil vom 12.01.2012, 10 BV 10.2271)

Da sich eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung (Verbot der Vermittlung von Sportwetten sowie Betriebseinstellung) für zurückliegende Zeiträume durch Zeitablauf erledigt hat (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), ist eine Anfechtungsklage insoweit nicht mehr zulässig; der Betroffene kann eine effektive gerichtliche Prüfung (Art. 19 Abs. 4 GG) nur noch über ein Feststellungsbegehren erreichen.

VGH München, WRPL 2012, Heft 05, Online, - (Urteil vom 12.01.2012, 10 BV 10.2271)

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