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WRPL 2019, 1
Hanseatisches OLG Hamburg 
Wegfall der Dringlichkeit wegen nicht Nichtbetreiben des Ordnungsmittelverfahrens (Beschluss vom 20.08.2018, 3 U 141/17)

Verstößt der Schuldner dadurch gegen ein ihm im Eilverfahren auferlegtes Verbot, dass er auf Dritte, die die verbotenen Angaben (hier eine Pressemitteilung) im Internet weiterverbreitet haben, nicht einwirkt, um sie zur Löschung der Angaben zu veranlassen, und betreibt der Gläubiger kein Ordnungsmittelverfahren, so entfällt die Dringlichkeit jedenfalls dann nicht, wenn der Gläubiger keine Erkenntnisse darüber hat, …

Hanseatisches OLG Hamburg, WRPL 2019, Heft 06, Online, - (Beschluss vom 20.08.2018, 3 U 141/17)

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