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WRPL 2015, 1
LG Magdeburg 
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (Sonstiges vom 12.05.2015, 07 O 399/15)

Der Hinweis auf eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ist nur erlaubt, wenn zum Zeitpunkt der Werbung eine solche Bestellung (noch) existent ist. Auch darf das Logo der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (sog. “IfS-Logo”) nach Ablauf der Bestellung nicht mehr werblich verwendet werden. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)

LG Magdeburg, WRPL 2015, Heft 09, Online, - (Sonstiges vom 12.05.2015, 07 O 399/15)

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