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ZFWG 2017, 523
OVG Sachsen 
Betrieb einer Altspielhalle in Sachsen bedarf glücksspielrechtlicher Erlaubnis (Beschluss vom 04.09.2017, 3 B 203/17)

Der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt des § 24 Abs. 1 GlüStV gilt in Sachsen auch für den Betrieb einer sogenannten Altspielhalle. Die Verfassungsmäßigkeit des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehaltes ist höchstrichterlich geklärt.

OVG Sachsen, ZfWG 2017, 523-527 (Beschluss vom 04.09.2017, 3 B 203/17)

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