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ZFWG 2019, 524
Hanseatisches OLG Hamburg 
Betrieb von Geldspielgeräten und Sportwettautomaten in einer Gaststätte ist nicht wettbewerbswidrig (Urteil vom 23.05.2019, 3 U 88/17)

Der gleichzeitige Betrieb von Geldspielgeräten und Sportwettautomaten in einer Gaststätte (Schankwirtschaft) verstößt nicht gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV, der auf Gaststätten nicht anwendbar ist, und gleichfalls nicht gegen § 1, § 3 SpielV. Demgemäß besteht insoweit kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.

Hanseatisches OLG Hamburg, ZfWG 2019, 524-528 (Urteil vom 23.05.2019, 3 U 88/17)

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