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ZFWG 2016, 273
FG Hessen 
Die auf den Tronc einer Spielbank entfallende Umsatzsteuer ist mit der zu entrichtenden Spielbankabgabe zu verrechnen (Urteil vom 17.12.2015, 1 K 1925/14)

§ 8 Abs. 5 des Hessischen Spielbankgesetzes, wonach, sofern der Spielbankunternehmer Umsatzsteuer entrichten muss, die nach dem Umsatzsteuerrecht zu entrichtende Steuer aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe getilgt wird, erfasst nicht nur diejenige Umsatzsteuer, die auf Umsätzen beruht, die selbst der Spielbankabgabe unterliegen, sondern auch die auf den automatischen Tronc-Einbehalt entfallende Umsatzsteuer. …

FG Hessen, ZfWG 2016, 273-275 (Urteil vom 17.12.2015, 1 K 1925/14)

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