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ZFWG 2021, 122
Kalke/Bahrs 

„Eine gute Glücksspielsucht-Prävention hilft gegen Spielmanipulation!“

Abbildung 2

Abbildung 3

© Connie Klüter (Foto Leck)

Im Jahr 2017 wurden in Deutschland die neuen Straftatbestände Sportwettbetrug (§ 265 c StGB), Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265 d StGB) und besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265 e StGB) in das Strafgesetzbuch aufgenommen.

Ein erheblicher Vorteil des neugeschaffenen § 265 d StGB ist die Tatsache, dass es ausreicht, wenn ein berufssportlicher Wettbewerb vorliegt. Wenn sich also Sportler*innen oder Trainer*innen zur Manipulation verabreden, reicht schon diese Verabredung aus, um den Straftatbestand einer Manipulation zu begründen. Das war vorher anders. Bisher brauchte man eine platzierte Wette, um diesen als erfüllt anzusehen. Die Kausalkette von Wettplatzierung und handelnden Tätern ist somit durchbrochen. Der Wettschein wird nicht mehr zwingend als Beweismittel benötigt.

Auch der geänderte Glücksspielstaatsvertrag (gültig ab Juli 2021) enthält einige Regelungen zur Vorbeugung von Spielmanipulation. So sind Sportwetten unzulässig, die in erheblichem Maße anfällig für Manipulationen sind oder die die Integrität des sportlichen Wettbewerbs gefährden. Dies betrifft insbesondere Geschehnisse, die ein/e Teilnehmer*in eines Sportereignisses selbst willkürlich herbeiführen kann. Die Veranstalter von Sportwetten sind ferner verpflichtet, sich an einem unabhängigen Frühwarnsystem zu beteiligen, welches der Abwehr von Manipulationen des sportlichen Wettbewerbs dient und geeignet ist, diese frühzeitig zu identifizieren.

Über die Verbreitung von Glücksspielproblemen unter Profisportler*innen liegen international nur wenige empirische Erkenntnisse vor. In einer Untersuchung aus Großbritannien, bei der 350 Fußball- und Cricket-Profis interviewt worden sind, wurde eine Problemprävalenz von 6 % ermittelt. Dieser Wert ist dreimal so hoch wie bei vergleichbaren (jungen) Männern der Gesamtbevölkerung. Bei einer kürzlich veröffentlichten Studie über eine Befragung unter professionellen Sportler*innen und Trainer*innen aus Schweden (N=1.800) ergab sich, dass 13 % der männlichen und 2 % der weiblichen Athlet*innen als mindestens riskante Glücksspieler*innen eingestuft werden können.

Ferner gibt es einige Darstellungen von Einzelfällen, die eine hohe Aufmerksamkeit in den Medien gefunden haben. Darunter befinden sich die beiden Biografien über bzw. von René Schnitzler und Dietmar Hamann. Der zuerst Genannte – ein ehemaliger Profi vom FC St. Pauli – war aufgrund seiner Spielsuchtprobleme in Wettmanipulationen verstrickt: „Ich habe zu der Zeit alles gemacht, um an Geld zu kommen. Ich brauchte es zum Zocken“ (www.welt.de, 1.9.2011). Zockende Profis sind besonders für Spielmanipulation anfällig. Sie sind Mittel zum Zweck – ohne sie ist eine Manipulation nicht durchführbar. Da die meisten anfälligen Spieler*innen selbst großes Suchtpotenzial entwickelt haben, sind sie für die Mafia die idealen Opfer. Beispiele wie Thomas Chichon (ehemals VfL Osnabrück) oder Sanel Kuljic (ehemals FK Austria Wien) sprechen hier Bände.

Deshalb: Eine gelungene Glücksspielprävention im Sportbereich kann effektiv gegen Spielmanipulation wirken. Was ist über die genannten gesetzlichen Regelungen hinaus zu tun? Zunächst einmal sollten nur bestimmte Sportwetten zugelassen werden. So erhöhen Live-Wetten einerseits die Gefahr, die Kontrolle über das Glücksspiel zu verlieren, und zudem sind sie besonders at¬ZfWG 2021 S. 122 (123)traktiv für Spielmanipulationen, wenn zum Beispiel auf die nächste Gelbe Karte oder den nächsten Eckball gewettet werden kann. Der beste Schutz gegen die Entstehung von Glücksspielproblemen als auch gegen Spielmanipulation könnte also ungefähr die folgende Wette sein: eine Kombinationswette (mindestens 3 Spiele) mit Festquoten auf eine Teamsportart in einer ersten Liga.

Ferner sollte eine möglichst verpflichtende Aufklärung zum Themenbereich „Glücksspiel und Spielmanipulation“ in allen Sportvereinen stattfinden. Darüber hinaus sind – angefangen im untersten Jugendbereich bis hin zum Profibereich – vertrauenswürdige Ansprechpartner*innen in jedem Verein zwingend erforderlich. Der Nachwuchsleistungsbereich müsste sich auf seine Fahne schreiben, dass Erziehung und Wertevermittlung Teil des sportlichen Lehrplans wird – und zwar ständig, nicht nur halbjährlich oder gar jährlich.

Und abschließend sei die prinzipielle Frage aufgeworfen, ob der monetäre Gewinn, dem moralischen Sinn überlegen sein sollte. Es ist schwierig zu vermitteln, dass Wetten Sucht hervorruft, Existenzen zerstören kann und einer Profikarriere erheblich im Wege stehen kann, wenn die Zielperson in einem Trikot mit Wett-Werbepartner aufläuft.

Dr. Jens Kalke und Michael Bahrs, Hamburg*

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