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ZFWG 2021, 518
OVG Nordrhein-Westfalen 
Im Einzelfall ermessensfehlerhafte Auswahlentscheidung wegen fehlerhafter Gewichtung der Auswahlkriterien (Urteil vom 10.03.2021, 4 A 625/20)

Bei der Auswahlentscheidung sind nach dem Zweck der Ermächtigung die (dauerhaft anzustrebenden) Ziele des § 1 GlüStV auch gegenüber Bestandsschutz- und Vertrauensschutzinteressen, denen im Rahmen von Härtefallentscheidungen (nur vorübergehend) Rechnung getragen werden kann, jedenfalls nicht nachrangig. Dies ergibt sich schon aus den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags selbst.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2021, 518 (Urteil vom 10.03.2021, 4 A 625/20)

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