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ZFWG 2015, 496
VG Karlsruhe 
Sechsstündige Sperrzeit für Spielhallen in Baden-Württemberg ist verfassungskonform (Urteil vom 26.02.2015, 4 K 1534/13)

Die Regelung in § 46 Abs. 1 LGlüG, wonach die Sperrzeit für Spielhallen um 0.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet und eine Verkürzung dieser Sperrzeit nicht zulässig ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

VG Karlsruhe, ZfWG 2015, 496 (Urteil vom 26.02.2015, 4 K 1534/13)

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