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ZFWG 2019, 326
VG Darmstadt 
Spielhallen in Hessen müssen Mindestabstand zu Grundschulen einhalten (Beschluss vom 07.08.2018, 3 L 1341/18.DA)

In den Anwendungsbereich der Mindestabstandsregelung gemäß § 2 Abs. 3 HSpielhG fallen ebenfalls Grundschulen, auch wenn diese nur von Kindern und nicht zugleich von Jugendlichen besucht werden. Dies entspricht dem Gesetzeszweck, der Spielsucht frühzeitig vorzubeugen und eine Gewöhnung von Kindern und Jugendlichen an das Angebot von Spielhallen zu verhindern.

VG Darmstadt, ZfWG 2019, 326 (Beschluss vom 07.08.2018, 3 L 1341/18.DA)

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