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ZFWG 2018, 276
OVG Sachsen 
Sportwettvermittlung in räumlicher Verknüpfung mit aufgestellten Geldspielgeräten ist generell unzulässig (Beschluss vom 30.01.2018, 3 B 233/17)

Die gesetzgeberische Wertung, die den für Spielhallen geregelten Trennungsgeboten in § 21 Abs. 2 GlüStV und § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG zugrundeliegt, lässt den Schluss zu, dass die Vermittlung von Sportwetten in räumlicher Verknüpfung mit dem Betrieb von Geldspielgeräten generell nicht erlaubnisfähig ist.

OVG Sachsen, ZfWG 2018, 276-280 (Beschluss vom 30.01.2018, 3 B 233/17)

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