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ZFWG 2016, 219
BFH 
Umsätze eines Automatenaufstellers mit Geldspielgeräten sind umsatzsteuerpflichtig (Beschluss vom 14.12.2015, XI B 113/14)

Die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele dürfen kumulativ erhoben werden, wobei das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die Umsatzsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Sonderabgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht.

BFH, ZfWG 2016, 219-222 (Beschluss vom 14.12.2015, XI B 113/14)

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