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ZFWG 2018, 333
BVerwG 
Wettbürosteuer der Stadt Dortmund ist derzeit unzulässig (Urteil vom 29.06.2017, 9 C 8.16)

Bei einer Steuer, die das Wetten in Einrichtungen besteuert, die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.Ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse auf Monitoren ermöglichen (Wettbüros), handelt es sich um den Typus einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG.

BVerwG, ZfWG 2018, 333 (Urteil vom 29.06.2017, 9 C 8.16)

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