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ZFWG 2018, 283
VGH Baden-Württemberg 
Widerruf einer Geeignetheitsbestätigung mangels Prägung des Aufstellortes als Schank- und Speisebetrieb (Beschluss vom 19.02.2018, 6 S 2610/17)

Als Aufstellungsort von Geldspielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV kommen nur solche Räume in Betracht, die durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1991 1 B 30.91 GewArch. 1991, 225; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2013 6 S 788/13 GewArch. 2014, 86).

VGH Baden-Württemberg, ZfWG 2018, 283-286 (Beschluss vom 19.02.2018, 6 S 2610/17)

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