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ZFWG 2020, 151
OVG Rheinland-Pfalz 
Zuständigkeit für Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Spielhallen in Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.12.2019, 6 A 10392/19)

Für die Untersagung des Betriebs einer glücksspielrechtlich unerlaubten Spielhalle auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 4 sowie Abs. 3 S. 1 Nr. 3 LGlüG RP ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig (§ 15 Abs. 3 S. 6 LGlüG RP).

OVG Rheinland-Pfalz, ZfWG 2020, 151-156 (Urteil vom 10.12.2019, 6 A 10392/19)

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