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ZFWG 2022, 216
VG Karlsruhe 
Keine erdrosselnde Wirkung eines Vergnügungssteuersatzes von 29 % des Nettospielergebnisses (Urteil vom 19.10.2021, 2 K 2649/19)

Ein durch Vergnügungssteuersatzung festgesetzter Vergnügungssteuersatz von 29 % auf das Nettoeinspielergebnis von Glücksspielgeräten führt nicht schon von vornherein unabhängig von den konkreten allgemeinen und besonderen Umständen des Einzelfalls zu einer erdrosselnden Wirkung und damit auch nicht zu einer Verletzung der Berufsfreiheit.

VG Karlsruhe, ZfWG 2022, 216 (Urteil vom 19.10.2021, 2 K 2649/19)

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