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ZFWG 2018, 500
OVG Nordrhein-Westfalen 
Zwangsgeldfestsetzung wegen Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Ordnungsverfügung (Beschluss vom 08.01.2018, 4 A 1394/16)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Zwangsgeld gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW festgesetzt werden darf, obwohl die in der Androhung bestimmte Frist ihren Zweck, den Adressaten rechtssicher erkennen zu lassen, bis zu welchem Zeitpunkt er den Vorgaben einer Ordnungsverfügung genügt haben musste, um Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden, nicht erfüllt hatte.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2018, 500 (Beschluss vom 08.01.2018, 4 A 1394/16)

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