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ZNER 2015, 458
OLG Koblenz 
11. Zur Offensichtlichkeit eines Fehlers i.S.d. § 17 I S. 2 Nr. 1 StromGVV (Beschluss vom 17.03.2015, 3 U 1514/14)

Ein Fehler in einer Abrechnung ist in der Regel dann nicht offensichtlich im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV, wenn die Klärung der Fehlerhaftigkeit umfangreiche Tatsachenfeststellungen erfordern würde. Dies ist dann der Fall, wenn die ordnungsgemäße Funktionsweise eines Stromzählers erst durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden könnte.

OLG Koblenz, ZNER 2015, 458-459 (Beschluss vom 17.03.2015, 3 U 1514/14)

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