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ZNER 2013, 184
OLG Karlsruhe 
14. Der angemessene Wert eines Stromnetzes ist der objektivierte Ertragswert (Beschluss vom 24.10.2012, 6 U 168/10 (Kart.))

Die wirtschaftlich angemessene Vergütung im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 2 EnWG ist der objektive Ertragswert der übertragenen Versorgungsanlagen. Dieser ist durch Sachverständigengutachten zu ermitteln.

OLG Karlsruhe, ZNER 2013, 184-185 (Beschluss vom 24.10.2012, 6 U 168/10 (Kart.))

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