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ZNER 2018, 566
OVG Nordrhein-Westfalen 
16. Instanzielle Zuständigkeit für Luftreinhaltepläne (Beschluss vom 06.12.2018, 8 D 62/18.AK)

Für die Entscheidung über Rechtsbehelfe, die auf die Fortschreibung von Luftreinhalteplänen gerichtet sind und die seit dem 2. Juni 2017 rechtshängig gemacht wurden, ist das Oberverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 UmwRG sachlich (instanziell) zuständig.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZNER 2018, 566-568 (Beschluss vom 06.12.2018, 8 D 62/18.AK)

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