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ZNER 2012, 106
BNetzA 
17. Zur Abwicklung der § 19 StromNEV-Umlage (BNetzA-Entscheidung vom 14.12.2011, BK 8-11-024)

Die Bundesnetzagentur ist für die Festlegung der § 19-Umlage zuständig, weil diese zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einheitlich geregelt werden muss.

BNetzA, ZNER 2012, 106-108 (BNetzA-Entscheidung vom 14.12.2011, BK 8-11-024)

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