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ZNER 2011, 621
Brandenburgisches OLG 
2. Zu den Anforderungen an die Anhörung der Netzbetreiberin durch die Regulierungsbehörde (Beschluss vom 20.10.2011, Kart W 10/09)

Die Regulierungsbehörde muss dem Netzbetreiber Gelegenheit geben, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Deshalb müssen den Beteiligten sowohl die entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt als auch die beabsichtigte Entscheidung so konkret umschrieben werden, dass die Beteiligten erkennen können, zu welchen Fragen eine Äußerung zweckmäßig ist.

Brandenburgisches OLG, ZNER 2011, 621-623 (Beschluss vom 20.10.2011, Kart W 10/09)

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