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ZNER 2015, 454
OLG Hamm 
8. Zur Berücksichtigung von Anlagen Dritter im Rahmen des Netzverknüpfungspunkts gemäß § 5 EEG 2009 (Urteil vom 28.08.2015, I-7 U 53/12)

Ein EEG-Projekt ist dann hinreichend konkretisiert und damit bei der Planung des Netzverknüpfungspunkts und Untersuchung, ob und welche Netzausbaumaßnahmen getroffen werden müssen, zu berücksichtigen, wenn der Netzbetreiber von der Errichtung auszugehen hat. Das ist erst im Zeitpunkt des Eingangs eines Netzanschlussbegehrens für weitere EEG-Projekte der Fall.

OLG Hamm, ZNER 2015, 454-455 (Urteil vom 28.08.2015, I-7 U 53/12)

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