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ZNER 2021, 509
OVG Lüneburg 
Nachträgliche Betriebsbeschränkung für WEA aus artenschutzrechtlichen Gründen ([unbekannt] vom 16.07.2021, 12 MS 81/21)

Die Anwendung des § 3 Abs. 2 BNatSchG auf immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlagen ist grundsätzlich auf ein behördliches Einschreiten wegen nachträglicher Sachverhaltsänderungen, nachträglicher Erkenntnisse über be-510stimmte Gefahren oder Rechtsänderungen beschränkt (Bestätigung OVG Lüneburg, ZNER 2019, 249).

OVG Lüneburg, ZNER 2021, 509-512 ([unbekannt] vom 16.07.2021, 12 MS 81/21)

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