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ZNER 2021, 429
VGH München 
Wechsel der Zuständigkeit für Windenergiesachen trotz bereits anhängigen Verfahrens? ([unbekannt] vom 20.04.2021, 22 A 21.4000)

§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO ist nicht auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits anhängige Verwaltungsstreitverfahren anzuwenden. Hier: Keine Bindungswirkung der Verweisung eines derartigen Verfahrens an den Verwaltungsgerichtshof; Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung der Zuständigkeit.

VGH München, ZNER 2021, 429-435 ([unbekannt] vom 20.04.2021, 22 A 21.4000)

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