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ZNERL 2020, 1
BGH 
Zur Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung (Beschluss vom 22.02.2020, EnVR 33/19)

Verpflichtet das Gericht die Regulierungsbehörde, einen Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, entfaltet die Entscheidung auch insoweit Bindungswirkung, als das Gericht die zu beachtende Rechtsauffassung in den Entscheidungsgründen darlegt. Dies gilt sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschwerdeführers.

BGH, ZNERL 2020, Heft 03, Online, - (Beschluss vom 22.02.2020, EnVR 33/19)

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